Die Jugendliche hat Anspruch auf zwei freie Tage pro Woche. Innerhalb von vier Wochen müssen mindestens zwei freie Wochenenden von Samstag und Sonntag gewährt werden.
Neujahr, 2. Januar, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, 25. und 26. Dezember sind zusätzliche ganze freie Tage, sofern diese nicht auf ein Wochenende fallen.
Der Ausbildungsbetrieb ist verpflichtet, jährlich bis zu 5 Schnuppertagen zu gewähren. Diese gelten als Arbeitszeit. Mahlzeiten werden in der Schnupperzeit nicht entschädigt.